Doris Fraccalvieri - Abfindungsanspruch - Arbeitnehmer - KSchG - Abfindung
 

Doris Fraccalvieri - Arbeits-Urteile
Abfindungsanspruch, Tod, Erben
Kein Abfindungsanspruch bei Versterben des Gekündigten

Ein Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis eines seit 1980 beschäftigten Mitarbeiters betriebsbedingt mit einem Schreiben vom 13. Oktober 2004 zum 30. April 2005. Die Kündigung war mit dem Angebot einer Abfindung nach Maßgabe des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Höhe von 30.000 Euro verbunden. Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April 2005. Seine Erben machten den Abfindungsanspruch für sich geltend, da der Verstorbene zu Lebzeiten gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgegangen war. Dies reichte dem Bundesarbeitsgericht jedoch nicht aus.

Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht jedoch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.

Doris Fraccalvieri Urteil des BAG vom 10.05.2007 2 AZR 45/06 Pressemitteilung des BAG
Doris Fraccalvieri BAG
Doris Fraccalvieri 2 AZR 45/06
 
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