Doris Fraccalvieri - Arbeitsplatz - Arbeitgeber - Auszubildendenvertreter - Ausbildungsvertreters
 

Doris Fraccalvieri - Arbeits-Urteile
Ausbildungsvertreter, Berufsausbildung, Übernahme
Übernahme des Ausbildungsvertreters nur bei vorhandenem Arbeitsplatz

Gemäß § 78a BetrVG haben betriebliche Auszubildendenvertreter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sofern die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Ein Übernahmeanspruch besteht allerdings nur dann, wenn im konkreten Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildendenvertreter in anderen Betrieben seines Unternehmens einzusetzen.

Doris Fraccalvieri Urteil des BAG vom 15.11.2006 7 ABR 15/06 Pressemitteilung des BAG
Doris Fraccalvieri BAG
Doris Fraccalvieri 7 ABR 15/06
 
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