Für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen einem Ein-Euro-Jobber und einem privaten Träger der Maßnahme sind die Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte gleichzeitig Arbeitslosengeld II bezieht.
Beschluss des ArbG Berlin vom 25.08.2005
75 Ca 10146/05
ZAP EN-Nr. 219/2006 ArbG Berlin 75 Ca 10146/05