Doris Fraccalvieri - Auftrag - Hamburg - Unterschriftszusatz - Regel
 

Doris Fraccalvieri - Arbeits-Urteile
Kündigung, Wirksamkeit, Vertretungsbefugnis, im Auftrag
Kündigung mit Unterschriftszusatz "i. A." unwirksam

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie von einem Vertretungsbefugten des Unternehmens unterschrieben ist. Vertretungspersonen müssen ihre Eigenschaft durch entsprechende Zusätze (in der Regel "i. V.") erkennbar machen.

Das Arbeitsgericht Hamburg sieht in dem Unterschriftszusatz "i. A" (für "im Auftrag") keinen entsprechenden Vertretungshinweis. Im Gegenteil: Wer im Auftrag eines anderen handelt, gibt gerade keine eigene Erklärung ab, sondern fungiert praktisch nur als dessen Bote. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Unterschrift einer Kündigungserklärung nicht aus.

Doris Fraccalvieri Urteil des ArbG Hamburg vom 08.12.2006 27 Ca 21/06 Handelsblatt vom 07.02.2007
Doris Fraccalvieri ArbG Hamburg
Doris Fraccalvieri 27 Ca 21/06
 
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