Doris Fraccalvieri - Wartezeit - Frist - Arbeitnehmer - KSchG
 

Doris Fraccalvieri - Arbeits-Urteile
Kündigungsschutzklage, Frist, Wartezeit
Frist für Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt auch bei nicht erfüllter Wartezeit

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Arbeitnehmer sollten beachten, dass diese Frist auch dann gilt, wenn sie erst weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und damit die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt ist.

Doris Fraccalvieri Urteil des LAG Hamm vom 11.05.2006 16 Sa 2151/05 Pressemitteilung des LAG Hamm
Doris Fraccalvieri LAG Hamm
Doris Fraccalvieri 16 Sa 2151/05
 
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