Doris Fraccalvieri - Zulassung - Klage - Arbeitnehmer - Arbeitnehmers
 

Doris Fraccalvieri - Arbeits-Urteile
Kündigungsschutzklage, Klagefrist, Versäumung
Verspätete Kündigungsschutzklage wegen Krankenhausaufenthalts

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Allerdings sieht § 5 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitnehmers vor, wenn dieser nach erfolgter Kündigung trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, rechtzeitig Klage zu erheben.

Nach Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Köln rechtfertigt ein Krankenhausaufenthalt allein nicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Der gekündigte Arbeitnehmer muss vielmehr darlegen und glaubhaft machen, dass er durch seine Erkrankung objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise (z. B. Hinzuziehung eines Anwalts) wahrzunehmen. Als Hinderungsgrund ist somit nicht ausreichend, dass der Gekündigte das Krankenhaus während der Behandlung nicht verlassen durfte.

Doris Fraccalvieri Urteil des LAG Köln vom 01.03.2006 3 Ta 23/06 Pressemitteilung des LAG Köln
Doris Fraccalvieri LAG Köln
Doris Fraccalvieri 3 Ta 23/06
 
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