Doris Fraccalvieri - Schwerbehinderten - Arbeitsverh - Schwierigkeiten - Arbeitgeber
 

Doris Fraccalvieri - Arbeits-Urteile
Schwerbehinderter, Kündigung, Präventionsverfahren
Schwerbehindertenkündigung: Präventionsverfahren nicht zwingend

Nach § 84 Abs. 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch) ist der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten gehalten, ein im Gesetz näher geregeltes Präventionsverfahren durchzuführen. Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne vorheriges Präventionsverfahren, so führt dies - so das Bundesarbeitsgericht - für sich genommen aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Denn die Einhaltung des Präventionsverfahrens ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten.

Steht die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung und verspricht das Verfahren von vornherein keinen Erfolg, so braucht es nicht durchgeführt zu werden. Hätte dagegen das Präventionsverfahren im Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten auftretende Schwierigkeiten beseitigen können, so kann die Unterlassung des Verfahrens im Kündigungsschutzverfahren zulasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes Berücksichtigung finden.

Doris Fraccalvieri Urteil des BAG vom 07.12.2006 2 AZR 182/06 Pressemitteilung des BAG
Doris Fraccalvieri BAG
Doris Fraccalvieri 2 AZR 182/06
 
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