Auch wenn ein Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, muss ein Arbeitnehmer die Versetzung an einen 260 Kilometer entfernten Betriebsort im Regelfall nicht hinnehmen.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 09.01.2007
7 Ga 238/06
Pressemitteilung des ArbG Frankfurt/Main ArbG Frankfurt/Main 7 Ga 238/06