Doris Fraccalvieri - Schriftform - Vertragspartei - Arbeitsvertrages - Arbeitsvertrag
 

Doris Fraccalvieri - Arbeits-Urteile
befristeter Arbeitsvertrag, Schriftform, Brief
Befristeter Arbeitsvertrag durch gegengezeichneten Brief

Nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der Schriftform genügt es, wenn eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anbietet und der andere dieses Angebot annimmt, indem er das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.

Doris Fraccalvieri Urteil des BAG vom 26.07.2006 7 AZR 514/05 BAG-online
Doris Fraccalvieri BAG
Doris Fraccalvieri 7 AZR 514/05
 
Alle Arbeits-Urteile

Doris Fraccalvieri - Schriftform - Vertragspartei - Arbeitsvertrages - Arbeitsvertrag
© Doris- Fraccalvieri /  Doris- Fraccalvieri / Doris Fraccalvieri auf twitter / Doris Fraccalvieri auf linkedin / Doris Fraccalvieri auf pinterest